Mittwoch, 27. Mai 2009

25.5.09 Charta von Venedig / 1964

26.5.09 Charta v. Venedig / Herr Dipl.-Ing. Elbert war der erste Präsident des Centro in San Servolo
und ist heute der Wissenschaftspräsident der Stiftung.


Es gibt drei Typen : Charten / Konventionen/Erklärungen sind in der langen Geschichte des Denkmalschutzes als Papiere immer schon verfasst worden. Die „schwachen“ Erklärungen werden von den persönlich anwesendenden Mitglieder am Ende der div. Veranstaltungen schriftlich verfasst und binden nur die anwesenden Mitglieder. Die Charten werden ebenfalls am Ende einer Veranstaltung mit bindender Verpflichtung nur der anwesenden Mitglieder schriftlicher abgefasst. Die Fachleute aus den verschiedenen Ministerien beschliessen bindend für die teilnehmenden Staaten die Charten und ähnelt einem „Gentlemen Aggrement“ und haben keine gesetzes Kraft.
Konventionen sind auf interstaatlicher Ebene die höchsten Vereinbarungen die erreicht werden können. Des geschieht in Textentwürfen die in den einzelen Ländern quasi endlos beraten werden und die dann einheitlich allen Ländern an einem Ort zur Unterschrift vorgelegt wird. Unterschrieben wird meist auf Ministerebene. Jede Konvention hat vor der „Inkrafttretung“ eine minimale Anzahl von Unterschriften zu haben. Sodann sind „alle“ Mitgliedsländer verpflichtet die nationale Gesetzgebung an die Konvention anzupassen.
Ein Beispiel über den Schutz von Kulturgütern im Kriegsfall ist die „Haager Konvention“.
Rechteckiges Quadrat mit Dreieck unten und diagonale blau-weise Färbung als Zeichen aussen angebracht. Bomberbesatzungen werden sich im Kriegsfall eher nicht danach richten...


Zusammenfassung der Charta v. Venedig

a - Fachleute für Fachleute
b - Einzeldenkmal und Ensemble (d. Denkmalbereiches)
c - alle Wissenschaften und Techniken
d - Erhaltung des Kunstwerkes und des geschichtlichen Zeugnisses (mit Patina)
e - dauernde Pflege, nützliche Funktion
f - Rahmen und Umgebung
g - Restaurierung ist die Ausnahme
h - Grenzen, Dokumente, Stempel unserer Zeit
i - Traditionelle und moderne Technik
j - Stileinheit ist kein Ziel, neue Elemente müssen sich unterscheiden
k - Dokumentation

Weitere Webseite über Denkmalschutzdok.
WWW. COE.int.

REP 1638/2008
http://assembly.coe.int/Mainf.asp?link=/Documents/AdoptedText/ta08/ERES1638.htm

REP 1851/2008
http://assembly.coe.int/Mainf.asp?link=/Documents/AdoptedText/ta08/EREC1851.htm

Es gibt neben dem von EU/Europarat in Thiene (Centro Europeo per I Mestieri del Patrimonio) ausgestatten Zentrum noch Zentren in London, Paris und Rumänien.

Denkmalschutz-Expertenkomitee des Europarates
CDPATEP für Landschaftsschutz
http://www.coe.int/t/dg4/cultureheritage/About/governance/CDPATEP_en.asp



Zusammenfassung der
Europäische Denkmalschutz-Charta
von 1975

A - Politker an Bürger
B - „Erhaltende Erneuerung“
C - Einzeldenkmal und Ensemble
D - Erbe – Vergangenheit – Rahmen für die Entwicklung des Menschen – soz. Kapital
E - Gefahr und Abwehr
F - Einsatz rechtlicher, adminstrativer, finanzieller, technischer Mittel
G - Ausbildung und Beschäftigung (→ Geburtsstunde des Centro Europeo Restauro)
H - Generationsverantwortung
I – gemeinsame Lösungen in allen Ländern Europas



Internationale Charta über die Konservierung und Restaurierung von Denkmälern und Ensembles (Denkmalbereiche)

Charta von Venedig

Definitionen

Artikel 1
Artikel 2
Zielsetzung
Artikel 3
Erhaltung
Artikel 4
Artikel 5
Artikel 6
Artikel 7
Artikel 8
Restaurierung
Artikel 9
Artikel 10
Artikel 11
Artikel 12
Artikel 13
Denkmalbereiche
Artikel 14
Ausgrabungen
Artikel 15
Dokumentation und Publikation
Artikel 16






Aufgestellt 1964 - Deutsche Übersetzung 1989 auf der Grundlage des französischen und englischen Originaltextes und vorhandener deutscher Fassungen durch: Ernst Bacher (Präsident des ICOMOS Nationalkomitees Österreich), Ludwig Deiters (Präsident des ICOMOS Nationalkomitees Deutsche Demokratische Republik), Michael Petzet (Präsident des ICOMOS Nationalkomitees Bundesrepublik Deutschland) und Alfred Wyss (Vizepräsident des ICOMOS Nationalkomitees Schweiz)



Als lebendige Zeugnisse jahrhundertealter Traditionen der Völker vermitteln die Denkmäler in der Gegenwart eine geistige Botschaft der Vergangenheit. Die Menschheit, die sich der universellen Geltung menschlicher Werte mehr und mehr bewußt wird, sieht in den Denkmälern ein gemeinsames Erbe und fühlt sich kommenden Generationen gegenüber für ihre Bewahrung gemeinsam verantwortlich. Sie hat die Verpflichtung, ihnen die Denkmäler im ganzen Reichtum ihrer Authentizität weiterzugeben.

Es ist daher wesentlich, daß die Grundsätze, die für die Konservierung und Restaurierung der Denkmäler maßgebend sein sollen, gemeinsam erarbeitet und auf internationaler Ebene formuliert werden, wobei jedes Land für die Anwendung im Rahmen seiner Kultur und seiner Tradition verantwortlich ist.

Indem sie diesen Grundprinzipien eine erste Form gab, hat die Charta von Athen von 1931 zur Entwicklung einer breiten internationalen Bewegung beigetragen, die insbesondere in nationalen Dokumenten, in den Aktivitäten von ICOM und UNESCO und in der Gründung des „Internationalen Studienzentrums für die Erhaltung und Restaurierung der Kulturgüter" Gestalt angenommen hat. Wachsendes Bewußtsein und kritische Haltung haben sich immer komplexeren und differenzierteren Problemen zugewandt; so scheint es an der Zeit, die Prinzipien jener Charta zu überprüfen, um sie zu vertiefen und in einem neuen Dokument auf eine breitere Basis zu stellen.

Daher hat der vom 25. - 31. Mai 1964 in Venedig versammelte II. Internationale Kongreß der Architekten und Techniker der Denkmalpflege den folgenden Text gebilligt:

Definitionen

Artikel 1

Der Denkmalbegriff umfaßt sowohl das einzelne Denkmal als auch das städtische oder ländliche Ensemble (Denkmalbereich), das von einer ihm eigentümlichen Kultur, einer bezeichnenden Entwicklung oder einem historischen Ereignis Zeugnis ablegt. Er bezieht sich nicht nur auf große künstlerische Schöpfungen, sondern auch auf bescheidene Werke, die im Lauf der Zeit eine kulturelle Bedeutung bekommen haben.


Artikel 2

Konservierung und Restaurierung der Denkmäler bilden eine Disziplin, welche sich aller Wissenschaften und Techniken bedient, die zur Erforschung und Erhaltung des kulturellen Erbes beitragen können.


Zielsetzung

Artikel 3

Ziel der Konservierung und Restaurierung von Denkmälern ist ebenso die Erhaltung des Kunstwerks wie die Bewahrung des geschichtlichen Zeugnisses.


Erhaltung

Artikel 4

Die Erhaltung der Denkmäler erfordert zunächst ihre dauernde Pflege.


Artikel 5

Die Erhaltung der Denkmäler wird immer begünstigt durch eine der Gesellschaft nützliche Funktion. Ein solcher Gebrauch ist daher wünschenswert, darf aber Struktur und Gestalt der Denkmäler nicht verändern. Nur innerhalb dieser Grenzen können durch die Entwicklung gesellschaftlicher Ansprüche und durch Nutzungsänderungen bedingte Eingriffe geplant und bewilligt werden.


Artikel 6

Zur Erhaltung eines Denkmals gehört die Bewahrung eines seinem Maßstab entsprechenden Rahmens. Wenn die überlieferte Umgebung noch vorhanden ist, muß sie erhalten werden und es verbietet sich jede neue Baumaßnahme, jede Zerstörung, jede Umgestaltung, die das Zusammenwirken von Bauvolumen und Farbigkeit verändern könnte.


Artikel 7

Das Denkmal ist untrennbar mit der Geschichte verbunden, von der es Zeugnis ablegt, sowie mit der Umgebung, zu der es gehört. Demzufolge kann eine Translozierung des ganzen Denkmals oder eines Teiles nur dann geduldet werden, wenn dies zu seinem Schutz unbedingt erforderlich ist oder bedeutende nationale oder internationale Interessen dies rechtfertigen.


Artikel 8

Werke der Bildhauerei, der Malerei oder der dekorativen Ausstattung, die integraler Bestandteil eines Denkmals sind, dürfen von ihm nicht getrennt werden; es sei denn, diese Maßnahme ist die einzige Möglichkeit, deren Erhaltung zu sichern.


Restaurierung

Artikel 9

Die Restaurierung ist eine Maßnahme, die Ausnahmecharakter behalten sollte. Ihr Ziel ist es, die ästhetischen und historischen Werte des Denkmals zu bewahren und zu erschließen. Sie gründet sich auf die Respektierung des überlieferten Bestandes und auf authentische Dokumente. Sie findet dort ihre Grenze, wo die Hypothese beginnt. Wenn es aus ästhetischen oder technischen Gründen notwendig ist, etwas wiederherzustellen, von dem man nicht weiß, wie es ausgesehen hat, wird sich das ergänzende Werk von der bestehenden Komposition abheben und den Stempel unserer Zeit tragen. Zu einer Restaurierung gehören vorbereitende und begleitende archäologische, kunst­und geschichtswissenschaftliche Untersuchungen.


Artikel 10

Wenn sich die traditionellen Techniken als unzureichend erweisen, können zur Sicherung eines Denkmals alle modernen Konservierungs und Konstruktionstechniken herangezogen werden, deren Wirksamkeit wissenschaftlich nachgewiesen und durch praktische Erfahrung erprobt ist.


Artikel 11

Die Beiträge aller Epochen zu einem Denkmal müssen respektiert werden: Stileinheit ist kein Restaurierungsziel. Wenn ein Werkverschiedene sich überlagernde Zustände aufweist, ist eine Aufdeckung verdeckter Zustände nur dann gerechtfertigt, wenn das zu Entfernende von geringer Bedeutung ist, wenn der aufzudeckende Bestand von hervorragendem historischen, wissenschaftlichen oder ästhetischen Wert ist und wenn sein Erhaltungszustand die Maßnahme rechtfertigt. Das Urteil über den Wert der zur Diskussion stehenden Zustände und die Entscheidung darüber, was beseitigt werden darf, dürfen nicht allein von dem für das Projekt Verantwortlichen abhängen.


Artikel 12

Die Elemente, welche fehlende Teile ersetzen sollen, müssen sich dem Ganzen harmonisch einfügen und vom Originalbestand unterscheidbar sein, damit die Restaurierung den Wert des Denkmals als Kunst und Geschichtsdokument nicht verfälscht.


Artikel 13

Hinzufügungen können nur geduldet werden, soweit sie alle interessanten Teile des Denkmals, seinen überlieferten Rahmen, die Ausgewogenheit seiner Komposition und sein Verhältnis zur Umgebung respektieren.


Denkmalbereiche

Artikel 14

Denkmalbereiche müssen Gegenstand besonderer Sorge sein, um ihre Integrität zu bewahren und zu sichern, daß sie saniert und in angemessener Weise präsentiert werden. Die Erhaltungs und Restaurierungsarbeiten sind so durchzuführen, daß sie eine sinngemäße Anwendung der Grundsätze der vorstehenden Artikel darstellen.


Ausgrabungen

Artikel 15

Ausgrabungen müssen dem wissenschaftlichen Standard entsprechen und gemäß der UNESCO Empfehlung von 1956 durchgeführt werden, welche internationale Grundsätze für archäologische Ausgrabungen formuliert.

Erhaltung und Erschließung der Ausgrabungsstätten sowie die notwendigen Maßnahmen zum dauernden Schutz der Architekturelemente und Fundstücke sind zu gewährleisten. Außerdem muß alles getan werden, um das Verständnis für das ausgegrabene Denkmal zu erleichtern, ohne dessen Aussagewert zu verfälschen.

Jede Rekonstruktionsarbeit soll von vornherein ausgeschlossen sein; nur die Anastylose kann in Betracht gezogen werden, das heißt, das Wiederzusammensetzen vorhandener, jedoch aus dem Zusammenhang gelöster Bestandteile. Neue Integrationselemente müssen immer erkennbar sein und sollen sich auf das Minimum beschränken, das zur Erhaltung des Bestandes und zur Wiederherstellung des Formzusammenhanges notwendig ist.


Dokumentation und Publikation


Artikel 16

Alle Arbeiten der Konservierung, Restaurierung und archäologischen Ausgrabungen müssen immer von der Erstellung einer genauen Dokumentation in Form analytischer und kritischer Berichte, Zeichnungen und Photographien begleitet sein. Alle Arbeitsphasen sind hier zu verzeichnen: Freilegung, Bestandssicherung, Wiederherstellung und Integration sowie alle im Zuge der Arbeiten festgestellten technischen und formalen Elemente. Diese Dokumentation ist im Archiv einer öffentlichen Institution zu hinterlegen und der Wissenschaft zugänglich zu machen. Eine Veröffentlichung wird empfohlen.


Mitglieder der Redaktionskommission für die Internationale Charta über die Konservierung und Restaurierung von Denkmälern waren:

Piero Gazzola (Italien), Präsident; Raymond Lemaire (Belgien), Berichterstatter; J. Bassegoda Nonell (Spanien); Luis Benavente (Portugal); Djurdje Boscovic (Jugoslawien); Hirsoshi Daifuku (UNESCO); P. L. de Vrieze (Niederlande); Harald Langberg (Dänemark); Mario Matteucci (Italien); Jean Merlet (Frankreich); Carlos Flores Marini (Mexico); Robert Pane (Italien); S. C. J. Pavel (Tschechoslowakei); Paul Philippot (ICCROM); Victor Pimentel (Peru); Harold Plenderleith (ICCROM); Deoclecio Redig de Campos (Vatikan); Jean Sonnier (Frankreich); Francois Sorlin (Frankreich); Gertrud Tripp (Österreich); Jan Zachwatovicz (Polen); Mustafa S. Zbiss (Tunesien).

als Pdf:
http://denkmalpflege.tuwien.ac.at/seite/main/lehre/lva/257_058/9.vo_skript.pdf




Würzburger Erklärung 1984: 2. Kongress "Handwerk in der Denkmalpflege"
http://www.nationalkomitee.de/appelle/300584.htm

Die Ziele in der Restaurierung nach deutschem Muster sind :

Ein Auszug aus der Satzung des VDR Verband der Restauratoren e. V.

" Kulturgüter vermitteln als materielle Zeugnisse des Kulturellen Erbes einen lebendigen Einblick in die Vergangenheit. Für die Gesellschaft ist es von besonderer Bedeutung, die Kulturgüter zu bewahren und an kommende Generationen weiterzugeben. Die Restauratoren übernehmen mit ihrer Arbeit besondere Verantwortung für das Kulturgut gegenüber der Gesellschaft und der Nachwelt. Ihre Aufgabe ist der Schutz, die Erhaltung und die Restaurierung des Kulturgutes, im Respekt des ganzen Reichtums seiner Authentizität und unter Wahrung seiner Integrität. Die hohen ethischen Grundsätze, denen sie sich verpflichtet fühlen, sind in den Ehrenkodizies für Restauratoren fixiert und weisen sie als Angehörige der Freien Berufe aus. "

VDR Verband der Restauratoren e.V. DER RESTAURATOR - Eine Definition des Berufes

Grundlagen
Ehrenkodex für Restauratoren: (hier ein Auszug)

" Kunst- und Kulturgut befindet sich in staatlichem, kommunalem, kirchlichem und privatem Besitz. Seine Betreuung obliegt Archiven, Bibliotheken, Museen und Sammlungen, der Denkmalpflege, den Kirchen und privaten Eigentümern. Sie sind verpflichtet es zu erhalten.

Allgemeine Verpflichtungen des Restaurators

Verantwortung

Der Restaurator trägt die grundsätzliche Verantwortung für das ihm anvertraute Kunst- und Kulturgut. Das Verhältnis Restaurator und Eigentümer muß auf gegenseitigem Vertrauen und Respekt beruhen.

Kompetenz

Der Restaurator soll nur Arbeiten ausführen, die im Bereich seiner fachspezifischen beruflichen Kompetenz liegen.

Abweisung

Der Restaurator darf keine Aufträge ausführen, die den historischen Bestand von Kunst- und Kulturgut gefährden oder verfälschen. Er verpflichtet sich, Aufträge, die dieser Auffassung wiedersprechen, abzulehnen.

Qualitätsanspruch

Der Restaurator soll an seine Arbeit die höchsten Qualitätsansprüche stellen, unabhängig von Wert und Rang des Kunst- und Kulturgutes. Müssen Einschränkungen des Behandlungsumfanges in Kauf genommen werden, hat die Substanzerhaltung absoluten Vorrang.

Tätigkeit des Restaurators

Schadensverhütung

Vorbeugende Maßnahmen an Kunst- und Kulturgut und in dessen Umgebung, die Schäden verhüten oder den direkten Eingriff vermeiden, sind vorrangig.

Dokumentation

Der Restaurator ist verpflichtet, alle von ihm durchgeführten Untersuchungen, deren Ergebnisse und alle zu Substanzsicherung und Restaurierung angewandten Maßnahmen, Methoden und Materialien zu dokumentieren. Diese Dokumentation ist eine wichtige Quelle für die Geschichte des Kunst- und Kulturgutes. Sie ist daher an geeigneter Stelle aufzubewahren und zugänglich zu halten.

Untersuchung

Der Restaurator muß vor jeder Konservierung oder Restaurierung eine methodische Untersuchung vornehmen, die alle notwendigen historischen und technologischen Fragen abklärt. Zuvor ist der Umfang der Untersuchungen einzugrenzen. Die Untersuchung erfolgt in mehreren Schritten. Sie beginnt mit einer genauen Bestandsaufnahme des angetroffenen Zustands und kann, wenn z.B. historische Veränderungen nicht erhalten werden können, bis hin zu einer Objektanalyse - die umfangreichste Art der Untersuchung - weitere Untersuchungsschritte erfordern. Materialproben dürfen nur dann entnommen werden, wenn dadurch Fragen geklärt und Entscheidungen gefällt werden können. Sie sind auf ein Mindestmaß zu beschränken. Dies gilt auch für alle Eingriffe.

Konservierung und Restaurierung

Der Restaurator hat vorrangig den historischen Bestand des Kunst- und Kulturgutes zu konservieren.

Restaurierung dient der Wiederherstellung eines bestimmten historischen Zustandes, der Wiederlesbarkeit der ästhetischen Wirkung oder der Wiedernutzbarkeit von Kunst und Kulturgut. Restauratorische Eingriffe sind irreversibel. Daher muß die größte Sorgfalt auf die Planung, Begründung, Ausführung und Dokumentation einer Restaurierung gelegt werden.

Umfang der Behandlung

Der Restaurator hat den Umfang seiner Behandlung auf das Notwendigste zu beschränken. Er darf nicht bewußt, oder zum eigenen Vorteil die Maßnahmen ausweiten, er darf aber auch nichts bewußt unterlassen.

Technik und Materialien

Der Restaurator darf nur solche Techniken und Maßnahmen anwenden, die nach aktuellem Kenntnisstand den ideellen und materiellen Bestand des Kunst- und Kulturgutes nicht gefährden und künftige Maßnahmen nicht behindern.

Wartung

Der Restaurator soll dem Eigentümer genaue Informationen zur sachgerechten Pflege und Aufbewahrung des Kunst- und Kulturgutes geben und ihm eine regelmäßige Wartung empfehlen.

Notsituation

Bei einem Not- oder Katastrophenfall soll der Restaurator im Rahmen des Möglichen Hilfe leisten, um den Schaden am Kunst- und Kulturgut so gering wie möglich zu halten . . . " (weitere Infos siehe auch obige Links)

Grundlage: CODE OF ETHICS 1986 IIC - CG and CAPC
Ausarbeitung: Bachmann, Reichwald (DRV), Ritterpusch (IADA), Seebach (DVFR), Wihr (AdR)

Link zu "Standards der Baudenkmalpflege" / BDA (als PDF mit 416 Seiten)
http://www.bda.at/documents/663023798.pdf